Grunderwerbsteuer

Die im Rahmen eines öffentlichen Wohnraumfördermodells vom Grundstücksverkäufer über­nommene Verpflichtung, noch zu errichtende Wohnungen zu einem verbilligten Mietzins an Dritte zu überlassen, stellt keine grunderwerbsteuerbare Gegenleistung des Grund­stückskäufers dar, falls ihm im Rahmen des Gesamtkonzepts zugleich zinsgünstige Darlehen gewährt werden. Dies entschied aktuell der BFH (Az. II R 26/21 st210823). In dem Streitfall hatte das Finanzamt zunächst die Differenz der verbilligten Miete zur ortsüblichen Miete kapitalisiert und auch hierauf festgesetzt.