Grunderwerbsteuer
Die im Rahmen eines öffentlichen Wohnraumfördermodells vom Grundstücksverkäufer übernommene Verpflichtung, noch zu errichtende Wohnungen zu einem verbilligten Mietzins an Dritte zu überlassen, stellt keine grunderwerbsteuerbare Gegenleistung des Grundstückskäufers dar, falls ihm im Rahmen des Gesamtkonzepts zugleich zinsgünstige Darlehen gewährt werden. Dies entschied aktuell der BFH (Az. II R 26/21 st210823). In dem Streitfall hatte das Finanzamt zunächst die Differenz der verbilligten Miete zur ortsüblichen Miete kapitalisiert und auch hierauf festgesetzt.
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