Erbschaftsteuer

Der deutsche Fiskus greift auch zu, falls weder der Erblasser noch der Erbe in Deutschland ansässig sind, es sich jedoch um Inlandsvermögen nach dem Bewertungsgesetz (§ 121) handelt, z. B. eine Immobilie. Diese sog. beschränkte pflicht gilt aber nicht, sofern nicht das Grundstück selbst, sondern ein Vermächtnis hieran zugewendet wird. Dies entschied der BFH in einem aktuellen Urteil (Az. II R 37/19 st120423). Wichtig: Seit Inkrafttreten der EU-Erb­rechtsreform zum 17.8.2015 entfaltet ein Vermächtnis in einigen Ländern, z. B. Polen, direkte Wirkung. Dadurch erbt die durch Vermächtnis begünstigte Person direkt das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen. Ein steuerfreier Erwerb ist dann nicht möglich.