Vereinsrecht

Am 3.3.2023 hat der Bundesrat das 'Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im ' verabschiedet. Es ergänzt das BGB um eine Regelung, wonach Vereinsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen und andere Rechte ausüben können. Zudem können die Mitglieder auch beschließen, dass Versammlungen rein virtuell stattfinden, die Teilnahme also nur mittels elektronischer Kommunikation möglich ist.