Umsatzsteuer
Ergänzend zum Schreiben vom 17.3.2022 (Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten st120522) gilt gem. Schreiben des BMF vom 13.3.2023 (Az. III C 2 – S 7500/22/10005 :005 st110623) folgende Regelung: Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Dies umfasst z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.
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