Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Ist es einem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes, z. B. per Fax oder Brief, möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, muss dies bereits mit der Ersatzeinreichung geschehen. In diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung erst nachträglich darlegt und glaubhaft macht. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuell veröffentlichten Beschluss (Az. IX ZB 17/22 st062823).
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