Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, sofern der Erblasser zur Zeit seines Todes bzw. der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung oder der Erwerber zur Zeit der Steuerentstehung ein Inländer ist. Inländer in diesem Sinne sind auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre ohne deutschen Wohnsitz dauernd im Ausland aufgehalten haben. Laut einem aktuellen Urteil des BFH (Az. II R 5/20 st050523) verletzt diese erweiterte unbeschränkte Erbschaft-/Schenkung­steuerpflicht nicht den allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und stellt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit dar.