Handelsvertreter

Wie bereits in 'steuertip' 34/22 berichtetet, hat unser freier Mitarbeiter RA Dr. Hanspeter Daragan als Prozessbevollmächtigter gegen ein Urteil des FG Bremen und die Nichtannahme der Revision durch den BFH Verfassungsbeschwerde eingereicht, die unter dem Az. 2 BvR 1515/22 geführt wird. Konkret geht es um die Frage, ob der bei der Veräußerung des Anteils am Kundenstamm entstehende Gewinn zu den außerordentlichen Einkünften gehört, die tarifermäßigt besteuert werden. Wie uns Leser berichten, wurde in vergleichbaren Fällen um Rücknahme des Einspruchs gebeten, weil über Google hierzu nichts zu finden sei. Um dem zu begegnen, hat uns Dr. Daragan freundlicherweise die Eingangsbestätigung des BVerfG zur Verfügung gestellt (st030323).