Zwangsmittel

Nach § 328 Abs. 1 AO können die Finanz­ämter einen „Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist“, mit Zwangsmitteln (z. B. Zwangsgeld bis max. 25.000 €) durchsetzen. Hierzu gehört u. a. auch die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung. Beachten Sie: Zur Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach §§ 328 ff AO hat das Bayerische Landesamt für Steuern am 10.11.2022 eine umfangreiche Verfügung (Az. S 0560.2.1-1/25 St43 st480622) veröffentlicht.