Mietrecht

Falls ein Vermieter durch einen Dienstleister prüfen lässt, ob die Mieter den Müll korrekt trennen, so kann er die Kosten hierfür als Betriebskosten umlegen. Dies entschied aktuell der Bundesgerichtshof in einem Urteil mit dem Az. VIII ZR 117/21 (st481022). Ein solches 'Behältermanagement' könne zur Müllbeseitigung gehören. Zwar werde diese konkrete Dienstleistung in der Betriebskosten-Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt. Der Begriff 'Müllbeseitigung' sei aber weit auszulegen.