Energiepreispauschale

Energiepreispauschale Obwohl die Sonderzahlung für Rentner und Versorgungsbezieher gesetzlich geregelt wurde, fehlt noch die Grundlage im EStG für die Versteuerung. Im Vorgriff hierauf enthält das Schreiben des BMF vom 16.11.2022 (Az. IV C 5 - S 1901/22/10009 :003 st470422) folgende Regelung: „Um unnötigen Bürokratieaufwand infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG) zu vermeiden, bestehen im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehende gesetzliche Regelung keine Bedenken, wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen.“ Dabei sei davon auszugehen, dass die EPP als Einnahme nach § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist.