Lohnsteuer

Lohnsteuer Nach § 41b Absatz 2 S. 1 EStG darf ab 2023 in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nur noch die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Arbeitnehmers als Ordnungsmerkmal angegeben werden. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig. Allerdings ist es in der Praxis häufig der Fall, dass dem Arbeitgeber nicht von jedem Arbeitnehmer die Steuer-ID vorliegt. In einer Pressemitteilung vom 8.11.2022 (st460922) macht das ­Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz darauf aufmerksam, dass auch der Arbeitgeber die Zuteilung einer ID beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen kann, wenn er hierzu bevollmächtigt wird. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich.