Vollverzinsung

Vollverzinsung Obwohl das 'Zinsanpassungsgesetz' zum 1.7.2022 in Kraft getreten ist, sind die Steuerverwaltungen der Länder zur Neuberechnung der Zinsen (1,8 % p. a. statt vorher 6 %) immer noch nicht in der Lage. Solange die Änderung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden. Wichtig: Die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 233a AO durch das BMF-­Schreiben vom 3.11.2022 (Az. IV A 3 – S 0460-a/19/10012 :002 st450822) ist jeweils erst ab der Umstellung der Zinsberechnungsprogramme auf das neue Recht anzuwenden. Ergibt sich im Rahmen der Neuberechnung eine Änderung gegenüber den bisher festgesetzten Zinsen, ergeht ein Zinsbescheid.