Corona

Corona Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nord­rhein-Westfalen ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungs­gericht Köln in sechs Urteilen (z. B. Az. 16 K 125/22 st400622) entschieden. Streitpunkt ist das Förderprogramm 'NRW-Soforthilfe 2020', wonach pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 € gewährt wurden. Später ermittelte das Land, ob die bei den Zuwendungsempfängern vorhandenen Mittel seinerzeit tatsächlich nicht ausgereicht hätten, um den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Nur solche Liquiditätsengpässe erkannte es als förderfähig an, setzte ggf. die Soforthilfen durch Schlussbescheide niedriger als ursprünglich bewilligt fest und forderte entsprechende Teilbeträge zurück. Dabei stellte sich das Land auf den Standpunkt, die Auszahlungen im Frühjahr 2020 seien nur vorläufig erfolgt.