Finanzgerichtsordnung

Finanzgerichtsordnung In der vergangenen Woche ('steuertip' 38/22) berichteten wir über ein Urteil des FG Köln zur Anwendung des neuen § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Wichtig: Gegen das Urteil des FG Köln ist die Revision beim BFH anhängig, das Az. lautet VIII R 13/22.