Auslandstätigkeit

Auslandstätigkeit Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Die Einzelheiten regelte bislang der sog. Auslandstätigkeitserlass vom 31.10.1983 (!). Nach fast vier Jahrzehnten hat das BMF nun zur steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten ein neues Schreiben veröffentlicht (Az. IV C 5 – S 2293/19/10012 :001 st 250622). Es ist im Lohnsteuerabzugsverfahren erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2022 zufließen.