Pfändungsschutz

Pfändungsschutz § 850c Abs. 1 der Zivilprozessordnung setzt Pfändungsfreibeträge fest, in deren Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist. Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 1. Juli nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrags in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angepasst. Ab dem 1.7.2022 gilt: Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von 1.252,64 € auf 1.330,16 €. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 471,44 € auf 500,62 € und für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht von 262,65 € auf 278,90 €.