Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG können auch die Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören, sofern die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen bestimmt war. Laut BFH (Az. II R 8/20 st 180522) richte sich die Angemessenheit neben dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. Entscheidend sei, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört. Im konkreten Fall geht es um Angehörige muslimischen Glaubens. Zur Prüfung, ob die Kosten für ein Mausoleum in Höhe von 420.000 € angemessen sind, wurde der Fall an das Finanzgericht München zurückverwiesen.