Auslandsbeziehungen

Auslandsbeziehungen Bereits viermal hatte das BMF Anwendungsschreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO herausgegeben. Eine solche Mitteilungspflicht besteht z. B. bei der Gründung und dem Erwerb von Betrieben im Ausland oder dem Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital an einer Körperschaft. Beachten Sie: Die alten BMF-Schreiben sind am 26.4.2022 durch eine neue Fassung (Az. IV B 5 – S 0301/19/10009 :001 st 180722) ersetzt worden. Der dem BMF-Schreiben vom 5.2.2018 ( st 070518) als Anlage 2 beigefügte Vordruck 'Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)' gilt jedoch unverändert fort.