Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen Wie in 'steuertip' 14/22 berichtet, wird wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung (sog. 'Eigenanteil') gem. § 33 Abs. 3 EStG die Einkommensteuer nicht mehr vorläufig festgesetzt. Der Grund: Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht hatten die Kürzung für verfassungsgemäß erklärt. Als weitere Reaktion werden durch eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder ( st 160822) alle am 7.4.2022 anhängigen Einsprüche und Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung zurückgewiesen. Gegen diese Maßnahme ist nur noch eine Klage vor dem Finanzgericht möglich.