Säumniszuschläge

Säumniszuschläge Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Münster (vgl. 'steuertip' 04/22) ist eine Aufteilung von Säumniszuschlägen (in verfassungswidrige und verfassungsrechtliche unbedenkliche Teile) nicht möglich. Nach Ansicht der Richter muss daher eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) in voller Höhe erfolgen. Dieser Fall ist mittlerweile beim BFH unter dem Az. II B 3/22 anhängig. Beachten Sie: Zur AdV eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge in voller Höhe liegt aktuell ein weiterer Beschluss des FG Münster vor (Az. 8 V 2789/21 st 110422). Auch hier wird festgestellt, die Höhe der Säumniszuschläge könne insgesamt nur verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein.