Private Veräußerungsgeschäfte

Private Veräußerungsgeschäfte Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind gemäß §§ 22 Nr. 2 und 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Dies hat aktuell das Finanzgericht Köln (Az. 14 K 1178/20 st 090422) entschieden (über ein vergleichbares Urteil des FG Baden-Württemberg hatten wir in 'steuertip' 49/21 berichtet). Die gehandelten Kryptowerte (im konkreten Fall Bitcoin, Ethereum und Monero) seien verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen. Beachten Sie: Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 3/22 anhängig.