Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Die Verschonung von Betriebsvermögen ist u. a. davon abhängig, dass die bezahlte Lohnsumme des Unternehmens über einen bestimmten Zeitraum ein bestimmtes Maß erreicht. Andernfalls lebt die Erbschaftsteuer anteilig wieder auf. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber die Verschonung auf der Grundlage besonderer Regeln auf dem Erlassweg erhalten bleiben. Beachten Sie: Dies gilt auch für nicht erreichte Lohnsummen im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2022 aufgrund der aktuellen Corona-Krise. Ein gleichlautender Ländererlass vom 30.12.2022 ( st 070422) regelt die entsprechenden Details.