Vorläufige Steuerfestsetzung

Vorläufige Steuerfestsetzung Verluste aus Aktienverkäufen dürfen Sie nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen saldieren, nicht aber mit Zinsen, Dividenden oder anderen Kapitaleinkünften. Der BFH (Az. VIII R 11/18, vgl. 'steuertip' 23/21) sieht darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und hat einen entsprechende Fall dem BVerfG vorgelegt. Wichtig: Als Reaktion hierauf weist das BMF mit Schreiben vom 31.1.2022 (Az. A3 – S 0338/19/10006 :001 st 060622) die Finanzämter an, für Veranlagungszeiträume ab 2009 die Einkommensteuer insoweit nur noch vorläufig festzusetzen.