Sachentnahmen

Sachentnahmen Die ursprünglich bis zum 30.6.2020 befristete Geltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) wurde bekanntlich bis zum 31.12.2022 verlängert. Dies berücksichtigt das BMF in seinem Schreiben vom 20.1.2022 (Az. IV A 8 – S 1547/19/10001 :003 st 040622), das die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2022 enthält. Diese gelten z. B. für Bäckereien, Fleischereien, Gast- und Speisewirtschaften sowie den Lebensmitteleinzelhandel. Statt eine Vielzahl von Einzelentnahmen zu buchen, kann der Geschäftsinhaber für sich und seine Familie auf die Pauschalen zurückgreifen, die getrennt nach ermäßigtem und vollem Umsatzsteuersatz aufgelistet sind.