Fortbildung

Fortbildung Laut Gesetz (§ 9 Abs. 6 EStG) stellen Aufwendungen für eine Berufsausbildung u. a. dann Werbungskosten dar, wenn der Steuerzahler zuvor eine Erstausbildung abgeschlossen hat und diese bestimmte Voraussetzungen erfüllt (z. B. Mindestdauer von zwölf Monaten). Hierzu ist ein interessantes Musterverfahren mit dem Az. VI R 22/21 beim BFH anhängig. Dort geht es um die Frage, ob auch eine Umschulung erfasst wird, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine langjährige und eigenständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, ohne hierfür eine formalisierte Berufsausbildung abgeschlossen zu haben.