Kaufkraftzuschläge

Kaufkraftzuschläge Falls Arbeitnehmer ins Ausland entsandt werden, entstehen ihnen dort oftmals höhere Lebenshaltungskosten als in Deutschland. Als Ausgleich hierfür kann der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 64 EStG einen steuerfreien Kaufkraftzuschlag zahlen. Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Werte neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht mit Stand vom 1.1.2022, die die Zeiträume ab dem 1.1.2020 umfasst, finden Sie in einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 5 – S 2341/21/10001 :004 st 020722).