Homeoffice

Homeoffice Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins heimische Büro stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 8.12.2021 entschieden (Az. B 2 U 4/21 R). Die Richter folgten damit den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme dient und deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert ist. Sobald der vollständige Wortlaut des Urteils veröffentlicht ist, werden wir es Ihnen als Service anbieten