Homeoffice-Pauschale: Flexible Gestaltungsmöglichkeiten

Erstmalig in der Einkommensteuererklärung 2020 können Sie die sog. Homeoffice-Pauschale (5 €/Tag, max. 600 €) steuerlich geltend machen (vgl. Beilage zu 'steuertip' 06/21). Wie wir aus Gesprächen und Anfragen wissen, werden einerseits aus Unkenntnis viele Hundert Euro an zusätzlichen Betriebsausgaben oder Werbungskosten gar nicht erst deklariert. Andererseits mussten Bürger nach Erhalt ihres Steuerbescheids feststellen, dass das Finanzamt zu Unrecht die Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebs- bzw. Tätigkeitsstätte um die Anzahl der Tage, für die die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wurde, gekürzt hat. Sofern noch die Abgabe der Erklärung für 2020 ansteht oder aber ein Einspruch zu begründen ist, haben wir einige wichtige Hinweise für Sie.

Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 4 EStG gilt: „Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 € abziehen, höchstens 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.“

Hieraus folgt: Der Gesetzeswortlaut spricht von Kalendertagen, setzt also explizit nicht voraus, dass die entsprechende Tätigkeit im Homeoffice an Werktagen ausgeübt werden muss bzw. die Tätigkeit im Homeoffice an Tagen ausgeübt wird, die sonst an der ersten Betriebs-/Tätigkeitsstätte ausgeübt worden wäre. Zudem verlangt das Gesetz keinen Zusammenhang mit Corona. Anspruch auf die Homeoffice-Pauschale besteht somit auch für beruflich veranlasste Tätigkeiten an Wochenend- und Feiertagen. Wie Sie dem Gesetzeswortlaut entnehmen können, gibt es auch keine zeitliche Mindestnutzung an den Tagen, an denen zu Hause gearbeitet wird.

Richtig ist, dass für die Tage im Homeoffice die Entfernungspauschale nicht zusätzlich angesetzt werden darf. Wer also tagsüber im Büro war oder eine Geschäfts- bzw. Dienstreise unternommen hat und abends noch zu Hause arbeitet, kann nur die Entfernungspauschale beanspruchen oder Reisekosten geltend machen. Wer aber im vergangenen Jahr trotz Corona z. B. 230 Tage ins Büro gefahren ist und zusätzlich eine halbe Stunde am Wochenende oder an Feiertagen zu Hause gearbeitet hat, kann insoweit die Homeoffice-Pauschale zusätzlich beanspruchen. Er sollte dabei aber darauf achten, dass die Entfernungspauschale tatsächlich für 230 Tage gewährt wird. Wie uns Leser berichten, sind bei ihnen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebs-/Tätigkeitsstätte auch in diesen Fällen – zu Unrecht – gekürzt worden.

Abgegolten mit der Pauschale sind hauptsächlich die anteiligenRaumkosten, z. B. Heizung, Strom und Wasser. Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Bürogeräte und -möbel), Verbrauchsmaterialien (z. B. Druckerpapier und Toner) oder Telekommunikation sind wie bisher in voller Höhe abzugsfähig (ggf. verteilt über die Nutzungsdauer im Wege der AfA). Bei Eheleuten hat jeder Partner Anspruch auf die Pauschale. Gleiches gilt für die Mitglieder einer Wohngemeinschaft. Es ist aber auch möglich, dass ein Partner Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend macht und der andere die Pauschale von 5 € pro Tag.

Mitunter wird der Eindruck erweckt, Anspruch auf die Homeoffice-Pauschale bestehe nur in Zusammenhang mit den Einkünften als Arbeitnehmer oder Freiberufler/Gewerbetreibender. Eine solche Beschränkung gibt es aber nicht. Sie können die 5 €/Tag insbesondere auch bei Vermietungseinkünften ansetzen. Sofern das Finanzamt hieran zweifelt, sollten Sie auf einen Prüfbericht des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 7.9.2021 (Niedersächsischer Landtag, Drucksache 18/10058 st 490221) verweisen. Dort heißt es in Kap. 5.1.: „Nach der Konzeption der Homeoffice-Pauschale gilt diese nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen. So können z. B. auch Gewerbetreibende, selbständig Tätige, Vermieterinnen und Vermieter sowie Rentnerinnen und Rentner die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen.“ Im Rahmen einer Berufsausbildung ist sogar eine Berücksichtigung bei den – auf 6.000 €/Jahr begrenzten – Sonderausgaben möglich.

Abschließender Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wurde erst im Dezember 2020 vom Gesetzgeber verabschiedet. Das Finanzamt kann also für die Steuererklärung 2020 nicht die Vorlage irgendwelcher zeitnah geführter Aufzeichnungen verlangen. Helfen könnte zwar eine Arbeitgeberbescheinigung, derzufolge Sie regelmäßig oder bei Anlass auch am Wochenende für die Firma tätig sein mussten. Aber im Gesetz steht nichts von einer Bescheinigung des Arbeitgebers. Ausreichend wäre u. E., dass Sie z. B. anhand Ihrer gesendeten E-Mails, gespeicherten Schreiben oder Telefonverbindungen die Tage ermitteln, für die Anspruch auf die Homeoffice-Pauschale besteht.