Kapitalvermögen

Kapitalvermögen Laut Gesetz (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) dürfen Sie Verluste aus Aktienverkäufen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die ebenfalls bei der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgleichen. Dies verstößt nach Ansicht des BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Über den entsprechenden Vorlagebeschluss an das BVerfG berichteten wir ausführlich in 'steuertip' 23/21. Dort wird das Verfahren nun unter dem Az. 2 BvL 3/21 geführt. Legen Sie daher bei Nicht-Verrechnung der Veräußerungsverluste mit anderen positiven Kapitaleinkünften unbedingt Einspruch ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens.