Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer Durch das 'Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes' vom 12.5.2021 wurden etliche Vorschriften geändert bzw. neu eingefügt. U. a. sind die maßgeblichen Schwellenwerte bei Anteilsverkäufen auf 90 % herabgesetzt worden. Zudem werden nun sämtliche Erwerbe innerhalb eines Betrachtungszeitraums von zehn Jahren (statt bisher fünf Jahre) in die Ermittlung der übertragenen Anteile einbezogen. Allerdings sieht § 23 Abs. 18 bis 24 GrEStG zahlreiche Übergangsregelungen vor. Ausführliche Hinweise hierzu finden Sie in gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder ( st 400921).
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