Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit Wie der BFH aktuell entschieden hat (Az. X R 37/19 st 391021), ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt. Im Streitfall überreichte eine Steuerzahlerin bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension zur Förderung eines bestimmten Hundes einen Geldbetrag von 5.000 €. Der Tierschutzverein stellte hierüber eine Zuwendungsbestätigung aus. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Spende sei den Richtern zufolge allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte.