Vollverzinsung

Vollverzinsung Wie die Finanzverwaltung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. 'steuertip' 34/21) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter vorgehen wird, erläutert das Landesamt für Steuern Niedersachsen ausführlich in einer Pressemitteilung vom 17.9.2021 ( st 380621). Das betrifft sowohl neu zu erlassende als auch alte Bescheide, die weiterhin offen bleiben bzw. aus bestimmten Gründen nun geändert werden müssen. Beachten Sie: Anträge wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit anderer Zinsen (z. B. Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen) werden die Finanzämter – entsprechend dem weiter geltenden Gesetz – ab sofort wieder ablehnen.