Corona

Corona Leistungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringen, können nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Diese Billigkeitsregelung beinhaltet ein kürzlich veröffentlichtes Schreiben des BMF (Az. III C 3 – S 7130/20/10005 :015 st 270521). Kehrseite der Medaille: Beruft sich der leistende Unternehmer auf die Steuerbefreiung, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen.