E-Mobilität

E-Mobilität Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun geklärt, über welche Zeiträume Ladeinfrastruktur abzuschreiben ist. Nach dem uns vorliegenden Erlass des Thüringer Finanzministeriums (Az. S 1551-65-25.11 st 250321) gilt eine Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren sowohl bei intelligenten Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector) als auch öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur (z. B. Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen).