Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien Zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken nimmt das Bundesfinanzministeriums mit Schreiben vom 2.6.2021 Stellung (Az. IV C 6 -S 2240/19/10006 :006 st 230621). Es betrifft Anlagen, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Grundsätzlich gilt: Ohne weitere Prüfung ist in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Anlagen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden (sog. Liebhaberei). Alternativ kann der Eigentümer aber Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen nachweisen (vgl. H 15.3 EStH).