Corona II

Corona II Wie der GKV-Spitzenverband in seinem Rundschreiben 2021/353 vom 19.5.2021 ( st 210721) mitteilt, können die Beiträge zur Sozialversicherung für Januar bis Mai 2021 weiterhin unter den gleichen Voraussetzungen gestundet werden, wie dies bereits hinsichtlich der Beiträge für November und Dezember 2020 praktiziert wurde. Dabei gilt: Vorrangig müssen die vorhandenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars ( st 210821) zu stellen.