Corona

Corona Bei den im Rahmen des Bundesprogramms 'Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige' und des ergänzenden Landesprogramms 'NRW-Soforthilfe 2020' gewährten Fördermitteln handelt es sich um nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderungen. Im Hinblick auf die entsprechende Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen. Dies entschied aktuell der Bundesgerichtshof in einem Beschluss mit dem Az. VII ZB 24/20 ( st 150721).