Corona I

Corona I Mit einer Dauerfristverlängerung können Unternehmer ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen einen Monat später einreichen. Auch die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend. Als Ausgleich hierfür muss bis zum 10. Februar eines jeden Jahres 1/11 der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer als Sondervorauszahlung geleistet werden, sofern Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben müssen. Wichtig: Aktuell haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen können (s. Pressemitteilung des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg vom 22.1.2021 st 040621).