Fortbildung

Fortbildung Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass Studenten einen Teil des Studiums, z. B ein Auslandssemester, an einer anderen (weiteren) Hochschule, absolvieren können bzw. müssen, wird an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 S. 8 EStG begründet. Konsequenz: Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind, können als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es sich um ein Zweitstudium handelt. Über ein entsprechendes Urteil des BFH (Az. VI R 3/18) hatten wir vorab in 'steuertip' 44/20 berichtet. Mittlerweile liegt auch die vollständige Begründung vor ( st 011021).