Haushaltsnahe Leistungen

Haushaltsnahe Leistungen Die Kosten eines Hausnotrufsystems waren bisher schon bei Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt. Aktuell hat das Sächsische FG (Az. 2 K 323/20 st 501020) klargestellt, dass auch bei alleinlebenden Senioren die Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich berücksichtigt werden können. Begründung: Im Regelfall stellen in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhielten. Diese Bereitschaft ersetze das von den Senioren in Anspruch genommene Notrufsystem. Unerheblich sei, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befinde. Gegen das Urteil hat das unterlegene Finanzamt jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. VI B 94/20).