Datenschutz

Datenschutz Insolvenzverwalter können nicht nach Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen. So hat es das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az. 6 C 10/19) entschieden. Insolvenzverwalter seien hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen der DSGVO ‘betroffene‘ Person. Dies könne nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur diejenige natürliche Person sein, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist. Beachten Sie: Der vollständige Urteilstext liegt noch nicht vor, sondern lediglich eine Pressemitteilung ( st 391820).