Corona

Corona Dass Corona-Soforthilfen nicht gepfändet werden können, hat bereits der BFH beschlossen (vgl. 'steuertip' 32/20). Jetzt entschied das FG Münster (Az. 8 V 1952/20 st 340820), diese können auch nicht gepfändet werden, falls ein Unternehmen sich zwar in der Insolvenz befindet, aber zukünftig Einnahmen generieren wird, die die Schließung des Unternehmens abwenden werden (hier handelt es sich um einen Immobilienverwalter, der auf die Fertigstellung eines Mietobjekts wartet und die Soforthilfe nutzte, um seine Betriebsausgaben zu decken).