Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen Kosten für die künstliche Befruchtung kann eine Frau im Rahmen von § 33 EStG geltend machen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem soeben veröffentlichten Urteil (Az. 1 K 3722/18 st 320720) entschieden. Das Finanzamt hatte die steuerliche Anerkennung mit der Begründung verweigert, solche Kosten (im konkreten Fall geht es um mehr als 12.000 €) könnten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig sein. Beachten Sie: Die Revision wurde zugelassen. Sobald ein Aktenzeichen beim BFH vorliegt, teilen wir es Ihnen mit.