Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer Schulden und andere Lasten werden in Fällen der beschränkten Steuerpflicht nur insoweit berücksichtigt, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten (§ 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG und R E 2.2 Abs. 7 Satz 1 ErbStR). Welche Folgen sich hieraus für Pflichtteilsansprüche sowie den steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleich ergeben, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Verfügung vom 9.4.2020 (Az. S 3804.1.1 – 4/11 St 34 st 161020).
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