Verspätungszuschlag

Verspätungszuschlag Mit dem 'Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens' wurde § 152 AO grundlegend überarbeitet. Die Neufassung trat zwar bereits am 1.1.2017 in Kraft, ist aber erst für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind. In einem kürzlich veröffentlichten Erlass (Az. S 03223.1.1-2/10 St43 st 140920) nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern ausführlich Stellung zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen.