Gut zu wissen
und sanierungsbedürftiger Gebäude rechtfertigt nicht den Erlass oder die Reduzierung der Grundsteuer. So sieht es zumindest das Verwaltungsgericht Koblenz in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az. 5 K 760/19 st 080620). Begründung: Ein Erlass setze u. a. voraus, dass die aus dem Grundeigentum erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel die jährlichen Kosten unterschritten und eine Kausalität zwischen der Unrentabilität und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals feststellbar sei. Beachten Sie: Sofern Sie bei Vermietung einer Immobilie die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer erfüllen, müssen Sie sich beeilen, die Antragsfrist für 2019 läuft am 31.3. ab.
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