Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich am 9.1.2020 über eine einheitliche steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter geeinigt ( st 040520). Hierdurch entsteht auch Anpassungsbedarf bei unserem exklusiven 'steuertip'-Schaubild 'Arbeitgebergestellung vom E-Fahrzeugen und Fahrrädern', das Sie im Abonnentenbereich unserer Internetseite finden können. In Kürze werden wir deshalb ein aktualisiertes Schaubild veröffentlichen.