Pensionsrückstellungen

Pensionsrückstellungen Mit Beschluss vom 13.2.2019 (Az. XI R 34/16) hat der BFH entschieden, dass Rückstellungen für Versorgungszusagen, die im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen ('Heubeck-Richttafeln') vereinbart werden, nicht nach § 6a Absatz 4 S. 2 EStG zu verteilen sind. Wichtig: Die Grundsätze des BFH-Beschlusses sind gemäß Schreiben des BMF vom 17.12.2019 (Az. IV C 6 – S 2176/19/10001 :001 st 020620) allgemein anzuwenden. Die vorhergehende Verwaltungsanweisung vom 19.10.2018 wird entsprechend angepasst.