Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Zu den eher weniger bekannten Möglichkeiten, die ungeliebte Steuer völlig zu vermeiden, gehört der Erwerb von Kulturgütern gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG. Allerdings müssen dabei etliche Voraussetzungen erfüllt sein. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus einer aktuellen Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (Az. S 3812.1.1 – 14/10 St 34 st 500619).