Gewerbesteuer

Gewerbesteuer Über die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz bzw. eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, haben wir wiederholt berichtet, zuletzt in 'steuertip' 36/19. Ergänzend hierzu weisen wir Sie heute auf ein aktuell veröffentlichtes Urteil des BFH hin (Az. III R 36/15 st 380619), das zur Vorsicht mahnen soll. Danach scheidet eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aus, falls eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände (Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen) mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Hierfür gebe es auch keine allgemeine Bagatellgrenze.